Allgemeine Geschäftsbedingungen, Hövelhof, den 01.11.2009
Für
alle Leistungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Auf Verlangen schicken wir Ihnen die AGB´s auch gerne zu.
§
1 Vertragsabschluss: 1.
Der Vertrag wird zwischen dem Besteller der Ware, der Dienstleistung oder des Containers
(nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma GAV
Gummiaufbereitungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) (nachstehend
Unternehmer genannt) geschlossen. Für den Umfang der Leistungen sind
die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein
Vertrag zustande gekommen,ohne dass solche beiderseitigen
Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche
Auftragsbestätigung des Unternehmers oder, falls eine solche nicht
erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Kunden maßgebend, wenn kein Widerspruch des Unternehmers erfolgte und ansonsten seine AGB´s weiter gelten. 2.
Der Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung zu nachfolgenden Bedingungen zustande.Entgegenstehende Bedingungen des
Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.Abweichende
Vertragsregeln gelten nur, wenn sie im einzelnen ausgehandelt
sind und vom Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.Angebote sind, wenn nicht anders schriftlich festgehalten, 2 Wochen gültig. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt Ware, für die GAV einen Erlös erziehlt, Eigentum der Firma. Zahlungsziel ist generell sofort ohne Abzüge, wenn nicht schriftlich anders festgehalten. §
2 Vertragsgegenstand, Einschränkungen in der Zusage von stofflichen Eigenschaften, Warenannahme, Rücknahme, Angebotserstellung und Bemusterung, Kundenschutz, Beladung durch Auftraggeber, Eigentumsvorbehalt bei Handelsgeschäften: 1.
Der Vertrag betrifft Dienstleistungen, Handelsgeschäfte oder die Bereitstellung von Containern oder anderer Logistikleistung zur Aufnahme
von Werstoffen, Gummiabfällen und anderen Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für
die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers
durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer
bestimmtenAbladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen
ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder
grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie
vorgesehen erfolgen kann. Der Unternehmer ist berechtigt, die
Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.2.
Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie,
Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage, Gummirecycling-Anlage oder dergleichen)
obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt
Weisungen. In diesem Fall ist für alleaus der Ausführung der
Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber
verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen
Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen.
Weisungen, die zu einem Verstoß gegenrechtliche Vorschriften,
insbesondere gegen abfallrechtliche Regelungen, führen würden,
braucht der Unternehmer nicht zu befolgen. Weisungen können nur im Rahmen von vorher schriftlich abgeschlossenenen Vereinbarungen erteilt werden. 3.
Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich
vereinbart, sich den Inhalt der abholenden Fahrzeuge/Container anzueignen und darüber zu
verfügen.4.
Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des
Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder
sonstigen Ansprüche herleiten. Generell sind auftragsbezogene Jahrestonnagen nur grobe Näherungswerte aus vergangenen Istzahlen oder anderen Schätzungen-Weicht die tatsächliche Menge auch deutlich von der vorher angenommenen Tonnage ab, können weder den Kunden noch den Abnehmern oder Auftraggebern bzw. Dienstleistern höhere Kosten in Rechnung gestellt werden, es sei denn,daß eine Leistung extra mengenbezogen angeboten wird und extra Kosten gemeinsam vereinbart worden sind durch entsprechenden Zusatz oder daß das Mindestgewicht pro LKW den Vereinbarungen nicht entspricht. 5. Der Auftragnehmer führt generell bei Angebotserstellung als Bedingung der Annahme eine Bemusterung des zu verwertenden Materials durch. Erst danach, nach erfolgreicher, bestätigter Bemusterung, ist ein Verwertungsauftrag gültig, insbesondere, wenn das Material von der ausgewählten Verwertungsstelle angenommen wird. 6. Erfolgt die Beladung durch den Auftraggeber, so trägt dieser alle zusätzliche Kosten bei Stellung der Transporte durchden Auftragnehmer, wenn die Beladung mehr als 2 Stunden dauert. Auch hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, daß die Gewichtsauslastung den Vereinbarungen entspricht, da er sonst die Mehrkosten trägt. 7. Kunden- und Quellschutz gelten als vereinbart und führen bei Verletzung auch indirekt zu möglichen Schadensersatzansprüchen. Der Käufer/Abholer verpflichtet sich mit dem Erhalt der Materialien/Waren, die gesetzlich vorgegebenene Bestimmungen des jeweisl gültigen Rechts zur Verbringung von Materialien oder Abfällen im Inn- und Ausland einzuhalten und diese dem Verkäufer lückenlosnachzuweisen. eine rechtswidrige Verbringung, Lagerung oder Behandlung geht allein zu Lasten des Warenabnehmers bz.w Käufers. Einer Kostenübernahme für unsachgemäße Lagerung, Rückholung odr Vernichtung wird daher ausdrücklich widersprochen. Wiederverwendbare Materialien, B-Ware und ähnliches unterliegen naturgemäß größeren Schwankungen in der Qualität als Neuware. Deshalb ist eine -in diesen Fällen nur eine annähernde Beschreibung ohne Zusicherung von Eigenschaften. Bei unvulkanisierten Gummimischungen ist entsprechend ein Teil der Sendung möglicherweise vulanisiert. 8. Die Wareneingangskontrolle hat insbesondere wegen des hoch verderbliche Charakters der Ware und möglicherFolgeschäden durch Vermischung sofort zu erfolgen bz.w innerhalb von 5 Werktagen nach Warenerhalt bz.w spätestens nach 14 Tagen nach Abholung. Der Verwertungspartner ist unverzüglich über Abweichungen zu informieren. Für B-Ware und Abfallstoffe wird keine Garantie von uns ausgegeben oder Eigenschaften zugesichert. Bei Gummiprodukten im Handelsgeschäft bleibt die ware bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. §
3 Annullierungskosten: Tritt
der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück,
kann der Unternehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten
Entgeltes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen
Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt
der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. §
4 Zeitliche Abwicklung der Aufträge: 1.
Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder
Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich,
wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall
sind Abweichungen bis zu drei Tagen von dem zugesagten Zeitpunkt der
Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und
begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den
Unternehmer, es sei denn, zwischen den Parteien wurde ein
kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart. Sollten Verwertungsaufträge aufgrund von logistischen Problemen, die nicht in der direkten Verantwortung des Unternehmens liegen, sich verspäten oder nicht ausgeführt werden können, dann ist dafür ein Schadensanspruch gegenüber den Unternehmer ausgeschlossen. Eventuell anfallende Lagerkosten oder entgangener Gewinn oder Vertragsstrafen für den Auftraggeber können bei Verspätung oder Ausfall nicht geltend gemacht werden. 2.
Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten
die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie
möglich durchführen. §
5 Zufahrten und Aufstellplatz: 1.
Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den
Container bereitzustellen. Er hat auch für notwendige Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.2.
Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die
Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte
Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der
Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW
vorbereitet ist. 3.
Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine
Haftung des Unternehmers, es sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. 4.
Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter
Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber. §
6 Sicherung des Containers: 1.
Der Unternehmer stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten
Container auf, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen
Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des
Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist
ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.2.
Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche
behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei
denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Für die
Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. 3.
Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung
haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den
Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. §
7 Beladung des Containers: 1.
Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des
zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden,
die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet
der Auftraggeber, eine mögliche Haftung des Transporteurs bleibt davon unberührt. 2.
Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfalls allein
verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die dem Unternehmer
infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von
Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommt
der Auftraggeber der Verpflichtung zur Deklaration nicht unverzüglich
nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen
treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der
Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. 3.
Nur mit schriftlicher Einwilligung des Unternehmers dürfen besonders
überwachungsbedürftige Abfälle und überwachungsbedürftige
Abfälle in den Container eingefüllt werden. Als solche gelten die
in § 41 KrW-/AbfG definierten Abfälle und die in den gem. § 41
Abs. 1 und Abs. 3 KrW-/AbfG erlassenen Bestimmungsverordnungen für
besonders überwachungsbedürftige Abfälle und
überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung aufgeführten
Abfälle. Das Einwilligungserfordernis gilt ebenfalls für die in §
2 Abs. 2 KrW-/AbfG aufgeführten Stoffe. Der Unternehmer stellt dem
Auftraggeber auf Verlangen Informationen und Normtexte zur Verfügung. §
8 Schadensersatz: 1.
Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung
bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Gleiches gilt
für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum. 2.
Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen
bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der
Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der
Schaden nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung durch den
Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird. 3.
Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen
eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für
Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers. 4.
Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von
Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren
sechs Monate nach Kenntniserlangung des Schadens durch den
Berechtigten. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung. Material aus dem Recycling ist generell starken Qualitätsschwankungen unterworfen. Es kann in Zusammensetzung, Art, Form, Mengenanteil, Farbe, und verunreinigungen sehr stark variieren . Deshalb sind Garantiezusagen und Ansprüche auf Eigenschaften nicht möglich. Qualitätskontrollen obliegen in der Hand des Auftraggebers und müssen sofort nach Warenerhalt durchgeführt werden, insbesondere da zum Beispiel unvulkanisiertes Material sich kurzfristig verändern kann. Der Unternehmer kann keine Haftung und keinen Schadensersatz übernehmen, wenn er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Auch für Vermischungsschäden oder andere Folgeschäden besteht entsprechend kein Haftungsanspruch 5. §
9 Entgelte: 1.
Das vereinbarte Entgelt ist in Euro zu zahlen. Das Entgelt umfasst,
soweit es nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die
Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des
Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei
Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten hat der
Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine dem vereinbarten
Entgelt entsprechende Entschädigung zu zahlen. 2.
Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der
vereinbarten Vertragslaufzeit oder Mietzeit zurück, so ist der
Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte
Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen Tagesmietpreis
von 1 € zu berechnen. 3.
Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z. B.
Deponiegebühren, Sortierkosten und dergleichen), sind in dem
vereinbarten Entgelt nicht enthalten, wenn nicht anders vereinbart. Ist in einem Angebot schriftlich ein Preis für die Verwertung und Logistik angegeben, so beinhaltet er diese Kosten. Weicht die Eigenschaft des Abfalls oder der Ware wesentlich von vorher schriftlich vereinbarten Bedingungen ab, so kann der Auftragnehmer die Annahme verweigern, das Material auf Kosten des Auftraggebers zurücksenden und diesem sämtliche Zusatzkosten in Rechnung stellen. Auch eine Abnahme weiterer Mengen kann er erst prüfen. 4.
Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten. §
10 Fälligkeit der Rechnung, Leistungsverweigerung: 1.
Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen. 2.
Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des
Unternehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung
erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Auftraggeber in
Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten
Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der
Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Verzug gerät,
bleibt unberührt. 3.
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige
Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es
sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte
Gegenforderungen handelt. 4. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung seiner Rechnungen über 30 Werktage in Verzug, kann der Auftragnehmer seine Logistikleistung bis zur vollständigen Bezahlung seiner Leistungen, seine Verwertungsleistung einstellen bzw. einschränken. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten trägt allein der Auftraggeber. Er kommt durch schriftliche Benachrichtigung durch den Auftragnehmer in Verzug.§
11 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand: 1.
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.2.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.3.
Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz des
Unternehmers Gerichtsstand. Der Unternehmer ist auch berechtigt, am
Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.Ist ein anderer Gerichtsstand explizit vereinbart, so gilt der schriftlich zusätzlich in der Vereinbarung festgehaltene Gerichtsstand.