GAV Gummiaufbereitungs- und Verwertungsgesellschaft mbH
GAV Gummiaufbereitungs- und Verwertungsgesellschaft mbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Hövelhof, den 25.09.2016

Für alle Leistungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Auf Verlangen schicken wir Ihnen die AGB´s auch gerne zu.

§ 1 Vertragsabschluss: 1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller der Ware, der Dienstleistung oder des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma GAV Gummiaufbereitungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen. Für den Umfang der Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag zustande gekommen,ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Kunden maßgebend, wenn kein Widerspruch des Unternehmers erfolgte und ansonsten seine AGB´s weiter gelten. 2. Der Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung zu nachfolgenden Bedingungen zustande.Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregeln gelten nur, wenn sie im einzelnen ausgehandelt sind und vom Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.Angebote sind, wenn nicht anders schriftlich festgehalten, 2 Wochen gültig. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt Ware, für die GAV einen Erlös erziehlt, Eigentum der Firma. Zahlungsziel ist generell sofort ohne Abzüge, wenn nicht schriftlich anders festgehalten. § 2 Vertragsgegenstand, Einschränkungen in der Zusage von stofflichen Eigenschaften, Warenannahme, Rücknahme, Angebotserstellung und Bemusterung, Kundenschutz, Beladung durch Auftraggeber, Eigentumsvorbehalt bei Handelsgeschäften: 1. Der Vertrag betrifft Dienstleistungen, Handelsgeschäfte oder die Bereitstellung von Containern oder anderer Logistikleistung zur Aufnahme von Werstoffen, Gummiabfällen und anderen Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmtenAbladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der Unternehmer ist berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage, Gummirecycling-Anlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alleaus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegenrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen abfallrechtliche Regelungen, führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen. Weisungen können nur im Rahmen von vorher schriftlich abgeschlossenenen Vereinbarungen erteilt werden. 3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalt der abholenden Fahrzeuge/Container anzueignen und darüber zu verfügen.4. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten. Generell sind auftragsbezogene Jahrestonnagen nur grobe Näherungswerte aus vergangenen Istzahlen oder anderen Schätzungen-Weicht die tatsächliche Menge auch deutlich von der vorher angenommenen Tonnage ab, können weder den Kunden noch den Abnehmern oder Auftraggebern bzw. Dienstleistern höhere Kosten in Rechnung gestellt werden, es sei denn,daß eine Leistung extra mengenbezogen angeboten wird und extra Kosten gemeinsam vereinbart worden sind durch entsprechenden Zusatz oder daß das Mindestgewicht pro LKW den Vereinbarungen nicht entspricht. 5. Der Auftragnehmer führt generell bei Angebotserstellung als Bedingung der Annahme eine Bemusterung des zu verwertenden Materials durch. Erst danach, nach erfolgreicher, bestätigter Bemusterung, ist ein Verwertungsauftrag gültig, insbesondere, wenn das Material von der ausgewählten Verwertungsstelle angenommen wird. 6. Erfolgt die Beladung durch den Auftraggeber, so trägt dieser alle zusätzliche Kosten bei Stellung der Transporte durchden Auftragnehmer, wenn die Beladung mehr als 2 Stunden dauert. Auch hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, daß die Gewichtsauslastung den Vereinbarungen entspricht, da er sonst die Mehrkosten trägt. 7. Kunden- und Quellschutz gelten als vereinbart und führen bei Verletzung auch indirekt zu möglichen Schadensersatzansprüchen. Der Käufer/Abholer verpflichtet sich mit dem Erhalt der Materialien/Waren, die gesetzlich vorgegebenene Bestimmungen des jeweisl gültigen Rechts zur Verbringung von Materialien oder Abfällen im Inn- und Ausland einzuhalten und diese dem Verkäufer lückenlosnachzuweisen. eine rechtswidrige Verbringung, Lagerung oder Behandlung geht allein zu Lasten des Warenabnehmers bz.w Käufers. Einer Kostenübernahme für unsachgemäße Lagerung, Rückholung odr Vernichtung wird daher ausdrücklich widersprochen. Wiederverwendbare Materialien, B-Ware und ähnliches unterliegen naturgemäß größeren Schwankungen in der Qualität als Neuware. Deshalb ist eine -in diesen Fällen nur eine annähernde Beschreibung ohne Zusicherung von Eigenschaften. Bei unvulkanisierten Gummimischungen ist entsprechend ein Teil der Sendung möglicherweise vulanisiert. 8. Die Wareneingangskontrolle hat insbesondere wegen des hoch verderbliche Charakters der Ware und möglicherFolgeschäden durch Vermischung sofort zu erfolgen bz.w innerhalb von 5 Werktagen nach Warenerhalt bz.w spätestens nach 14 Tagen nach Abholung. Der Verwertungspartner ist unverzüglich über Abweichungen zu informieren. Für B-Ware und Abfallstoffe wird keine Garantie von uns ausgegeben oder Eigenschaften zugesichert. Bei Gummiprodukten im Handelsgeschäft bleibt die ware bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. § 3 Annullierungskosten: Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Unternehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Entgeltes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Tritt der Auftragnehmer von weiteren Entsorgungen zurück, weil der Auftraggeber in Zahlungsverzug geraten ist entweder kurzfristig (ab einer Woche bei Beträgen über 4000,- Euro oder darunter ab 14 Tagen) so kann der Auftraggeber keine Annulierungskosten oder jegliche andere Kosten geltend machen§ 4 Zeitliche Abwicklung der Aufträge: 1.

Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Tagen von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer, es sei denn, zwischen den Parteien wurde ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart. Sollten Verwertungsaufträge aufgrund von logistischen Problemen, die nicht in der direkten Verantwortung des Unternehmens liegen, sich verspäten oder nicht ausgeführt werden können, dann ist dafür ein Schadensanspruch gegenüber den Unternehmer ausgeschlossen. Eventuell anfallende Lagerkosten oder entgangener Gewinn oder Vertragsstrafen für den Auftraggeber können bei Verspätung oder Ausfall nicht geltend gemacht werden. 2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen. § 5 Zufahrten und Aufstellplatz: 1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für notwendige Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist. 3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber. § 6 Sicherung des Containers: 1. Der Unternehmer stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Container auf, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. 3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 7 Beladung des Containers: 1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber, eine mögliche Haftung des Transporteurs bleibt davon unberührt. 2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung zur Deklaration nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. 3. Nur mit schriftlicher Einwilligung des Unternehmers dürfen besonders überwachungsbedürftige Abfälle und überwachungsbedürftige Abfälle in den Container eingefüllt werden. Als solche gelten die in § 41 KrW-/AbfG definierten Abfälle und die in den gem. § 41 Abs. 1 und Abs. 3 KrW-/AbfG erlassenen Bestimmungsverordnungen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle und überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung aufgeführten Abfälle. Das Einwilligungserfordernis gilt ebenfalls für die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG aufgeführten Stoffe. Der Unternehmer stellt dem Auftraggeber auf Verlangen Informationen und Normtexte zur Verfügung. § 8 Schadensersatz:

1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum. 2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird. 3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers. 4. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntniserlangung des Schadens durch den Berechtigten. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Material aus dem Recycling ist generell starken Qualitätsschwankungen unterworfen. Es kann in Zusammensetzung, Art, Form, Mengenanteil, Farbe, und verunreinigungen sehr stark variieren . Deshalb sind Garantiezusagen und Ansprüche auf Eigenschaften nicht möglich. Qualitätskontrollen obliegen in der Hand des Auftraggebers und müssen sofort nach Warenerhalt durchgeführt werden, insbesondere da zum Beispiel unvulkanisiertes Material sich kurzfristig verändern kann. Der Unternehmer kann keine Haftung und keinen Schadensersatz übernehmen, wenn er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Auch für Vermischungsschäden oder andere Folgeschäden besteht entsprechend kein Haftungsanspruch 5. § 9 Entgelte: 1. Das vereinbarte Entgelt ist in Euro zu zahlen. Das Entgelt umfasst, soweit es nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine dem vereinbarten Entgelt entsprechende Entschädigung zu zahlen. 2. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit oder Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen Tagesmietpreis von 1 € zu berechnen. 3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z. B. Deponiegebühren, Sortierkosten und dergleichen), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten, wenn nicht anders vereinbart. Ist in einem Angebot schriftlich ein Preis für die Verwertung und Logistik angegeben, so beinhaltet er diese Kosten. Weicht die Eigenschaft des Abfalls oder der Ware wesentlich von vorher schriftlich vereinbarten Bedingungen ab, so kann der Auftragnehmer die Annahme verweigern, das Material auf Kosten des Auftraggebers zurücksenden und diesem sämtliche Zusatzkosten in Rechnung stellen. Auch eine Abnahme weiterer Mengen kann er erst prüfen. 4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

§ 10 Fälligkeit der Rechnung, Leistungsverweigerung: 1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen. 2. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Unternehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Verzug gerät, bleibt unberührt. 3. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. 4. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung seiner Rechnungen über 30 Werktage in Verzug, kann der Auftragnehmer seine Logistikleistung bis zur vollständigen Bezahlung seiner Leistungen, seine Verwertungsleistung einstellen bzw. einschränken. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten trägt allein der Auftraggeber. Er kommt durch schriftliche Benachrichtigung durch den Auftragnehmer in Verzug.§ 11 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand: 1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.3. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz des Unternehmers Gerichtsstand. Der Unternehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.Ist ein anderer Gerichtsstand explizit vereinbart, so gilt der schriftlich zusätzlich in der Vereinbarung festgehaltene Gerichtsstand.

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